RATGEBER – ERBSCHAFT & STEUERN
Erbschaftssteuer & Freibeträge bei Immobilien in Friedberg und der Region Augsburg: der vollständige Ratgeber
Welche Freibeträge gelten, wie die Steuer auf eine geerbte Immobilie berechnet wird und was beim Verkauf in Friedberg zu beachten ist – strukturiert und auf aktuellem Gesetzesstand.

Das Wichtigste in Kürze
- Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und ist in § 16 ErbStG geregelt: Ehepartner erhalten 500.000 €, Kinder je 400.000 €, Enkel je 200.000 €.
- Übersteigt der Verkehrswert der geerbten Immobilie den Freibetrag, fällt Erbschaftssteuer auf den Differenzbetrag an – der Steuersatz hängt von Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab.
- Als Erbe haben Sie nach § 30 ErbStG drei Monate Zeit, das Finanzamt zu benachrichtigen; die Steuerfestsetzung erfolgt danach auf Basis des amtlich ermittelten Grundbesitzwerts.
- Wer eine geerbte Immobilie mindestens zehn Jahre selbst nutzt (Familienheim-Regelung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG), kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Steuer befreit werden.
- Der Verkehrswert der Immobilie ist der entscheidende Hebel: Ein realistisch ermittelter Marktwert schützt vor ungerechtfertigt hohen Steuerforderungen und sichert den optimalen Verkaufserlös.
- Für komplexe Erbsituationen – etwa Erbengemeinschaften oder Schenkungen mit Vorbehalt – empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater und einem Immobilienfachmann vor Ort.
Auf dieser Seite
Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterteilt Erben in drei Steuerklassen.
Neben dem allgemeinen Freibetrag nach § 16 ErbStG gewährt § 17 ErbStG überlebenden Ehegatten einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer auf eine geerbte Immobilie anfällt, hängt in erster Linie vom persönlichen Freibetrag des Erben ab. Dieser richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und ist in § 16 ErbStG geregelt: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder jeweils 400.000 €, Enkel – sofern das Kind des Erblassers noch lebt – jeweils 200.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Erben erhalten nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG einen deutlich niedrigeren gesetzlichen Freibetrag.
Steuerklassen: Wer zahlt wie viel?
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterteilt Erben in drei Steuerklassen. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern; Steuerklasse II betrifft Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten; Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber. Je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs variiert der anzuwendende Steuersatz erheblich: In Steuerklasse I beginnt er bei 7 % (für niedrige steuerpflichtige Erwerbe gemäß § 19 ErbStG) und steigt mit wachsendem Erwerbswert an; in Steuerklasse III fallen bereits ab dem ersten Euro Steuerpflicht 30 % an, bei hohen Beträgen bis zu 50 %.
Besonderer Versorgungsfreibetrag
Neben dem allgemeinen Freibetrag nach § 16 ErbStG gewährt § 17 ErbStG überlebenden Ehegatten einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. Kinder erhalten einen altersabhängigen Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 € (für unter 5-Jährige), der mit zunehmendem Lebensalter gestaffelt sinkt. Diese Beträge werden auf den steuerpflichtigen Erwerb vor Anwendung des Steuersatzes abgezogen und können die Steuerlast spürbar mindern.
Die korrekte Zuordnung zur Steuerklasse sowie die Berechnung sämtlicher anwendbarer Freibeträge ist Voraussetzung dafür, die tatsächliche Steuerlast realistisch einzuschätzen. Gerade wenn der Nachlass eine Immobilie in Friedberg oder der Region Augsburg umfasst, deren Verkehrswert den Freibetrag übersteigt, lohnt eine genaue Prüfung – denn bereits kleine Unterschiede im angesetzten Wert können die Steuerschuld erheblich beeinflussen.
Wie das Finanzamt den Wert einer geerbten Immobilie ermittelt
Der steuerliche Wert einer geerbten Immobilie – der sogenannte Grundbesitzwert – wird vom zuständigen Finanzamt auf Basis der Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) festgestellt. Dabei kommen je nach Immobilientyp verschiedene Verfahren zum Einsatz: das Vergleichswertverfahren für Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäuser, das Ertragswertverfahren für vermietete Mehrfamilienhäuser sowie das Sachwertverfahren als Auffangmethode. Der so ermittelte Wert kann vom tatsächlichen Marktwert abweichen – in beide Richtungen.
Vergleichswertverfahren: Orientierung am Markt
Beim Vergleichswertverfahren zieht das Finanzamt tatsächlich erzielte Kaufpreise vergleichbarer Immobilien in der Region heran, die von Gutachterausschüssen zusammengestellt werden. Für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser in Friedberg fließen dabei unter anderem Bodenrichtwerte und die spezifische Lage im Wittelsbacher Land ein. Da der Gutachterausschuss die Daten mit zeitlichem Verzug veröffentlicht, kann der festgestellte Wert von der aktuellen Marktlage abweichen.
Ertragswertverfahren: relevant für Kapitalanleger
Bei vermieteten Objekten – etwa einem Mehrfamilienhaus in Friedberg oder Mering – orientiert sich das Finanzamt am nachhaltig erzielbaren Jahresrohertrag, von dem Bewirtschaftungskosten abgezogen werden. Der verbleibende Reinertrag wird mit einem Vervielfältiger kapitalisiert und mit dem Bodenwert addiert. Auch hier gilt: Der steuerliche Ansatz und der am Markt erzielbare Preis können erheblich auseinanderfallen.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Ein entscheidender Spielraum ergibt sich aus § 198 BewG: Erben können nachweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert (gemeine Wert) niedriger ist als der vom Finanzamt ermittelte Grundbesitzwert. Als Nachweis anerkannt werden ein Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters oder ein zeitnah erzielter Kaufpreis – in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erbfall. Dieser Hebel ist besonders relevant, wenn das Finanzamt den Wert zu hoch ansetzt und dadurch eine vermeidbare Steuerlast entsteht. Für eine fundierte Einschätzung des Verkehrswerts Ihrer Immobilie in der Region Augsburg steht eine qualifizierte Wertermittlung vor Ort zur Verfügung – als Grundlage sowohl für die Steuererklärung als auch für einen etwaigen Verkauf der geerbten Immobilie.

Geerbte Immobilie verkaufen: Was Erben in Friedberg wissen müssen
Wer eine geerbte Immobilie in Friedberg oder der Region Augsburg veräußern möchte, muss neben den steuerlichen Aspekten auch den zeitlichen Ablauf und die rechtlichen Voraussetzungen im Blick behalten. Steht die Immobilie im Alleinerbe, kann der Erbe nach Ausstellung des Erbscheins oder eines notariellen Testamentsvollstreckerzeugnisses grundsätzlich frei über das Objekt verfügen. Bei einer Erbengemeinschaft hingegen ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich – was den Prozess erheblich verkomplizieren kann.
Spekulationssteuer: Die Zehn-Jahres-Frist
Neben der Erbschaftssteuer ist beim Verkauf einer geerbten Immobilie auch die mögliche Einkommensteuerpflicht auf den Veräußerungsgewinn zu beachten. Wurde die Immobilie nicht vom Erblasser selbst bewohnt und liegen zwischen dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser und dem Verkauf durch den Erben weniger als zehn Jahre, fällt auf den Gewinn Einkommensteuer an (§ 23 EStG – privates Veräußerungsgeschäft). Die Haltefrist des Erblassers wird dabei auf den Erben angerechnet, was in der Praxis bedeutet: Hatte der Erblasser die Immobilie bereits acht Jahre gehalten, muss der Erbe nur noch zwei weitere Jahre warten, um steuerfrei zu verkaufen.
Eigennutzung als Steuerbefreiung
Wird die geerbte Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Spekulationssteuer unabhängig von der Haltedauer (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dieser Aspekt ist besonders relevant für Erben, die zunächst selbst in die geerbte Immobilie eingezogen sind und diese später wieder veräußern möchten.
Verkaufserlös und Steuerlast optimal aufeinander abstimmen
Der erzielte Verkaufserlös beeinflusst nicht nur die finanzielle Bilanz des Erbfalls, sondern kann unter Umständen auch die Erbschaftsteuerpflicht beeinflussen – etwa wenn der Kaufpreis als Nachweis des gemeinen Werts nach § 198 BewG geltend gemacht werden soll. Ein strukturierter Verkaufsprozess mit professioneller Wertermittlung sichert hier auf mehreren Ebenen ab. Wir begleiten Erben in Friedberg und der Region Augsburg beim gesamten Verfahren: von der ersten Werteinschätzung über die Vermarktung bis zum Notartermin – mit einer Ø Verkaufsdauer von 12 Wochen auf Basis strukturierter Marktprozesse. Rechtliche Besonderheiten bei geerbten Häusern mit mehreren Erbberechtigten erläutert der Ratgeber Erbengemeinschaft: Haus verkaufen.

Rechenbeispiel: Erbschaftssteuer auf eine Immobilie in Friedberg
Wie hoch ist die tatsächliche Steuerlast? Das folgende Beispiel zeigt die Berechnung Schritt für Schritt – auf Basis der gesetzlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG und der Steuersätze gemäß § 19 ErbStG.
Der Verkehrswert der geerbten Immobilie ist der Ausgangspunkt jeder Erbschaftssteuer-Berechnung. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht, wie Freibetrag und Steuersatz zusammenwirken – und warum ein realistisch ermittelter Marktwert die Steuerlast entscheidend beeinflusst. Grundlage: Ein Kind erbt ein Einfamilienhaus in Friedberg mit einem vom Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert von 650.000 €.
Festgestellter Grundbesitzwert (Immobilie in Friedberg)
Der Wert wird vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz (BewG) festgestellt – in der Regel per Vergleichswertverfahren für ein Einfamilienhaus.
Persönlicher Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
Kinder des Erblassers erhalten einen gesetzlichen Freibetrag von 400.000 €, der direkt vom festgestellten Wert abgezogen wird.
Steuerpflichtiger Erwerb (Bemessungsgrundlage)
Nach Abzug des Freibetrags verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 250.000 €, auf den der Steuersatz angewendet wird.
Steuersatz Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG, Stufe 75.001–300.000 €)
In Steuerklasse I (Kinder) gilt für steuerpflichtige Erwerbe zwischen 75.001 € und 300.000 € ein Steuersatz von 11 % gemäß § 19 ErbStG.
Festzusetzende Erbschaftssteuer
250.000 € × 11 % = 27.500 € Erbschaftssteuer. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach der Steuerfestsetzung fällig.
Mögliche Ersparnis bei § 198 BewG-Nachweis (Verkehrswert niedriger)
Kann der Erbe einen niedrigeren Verkehrswert – etwa durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Verkaufserlös – nachweisen, sinkt die Bemessungsgrundlage entsprechend. Jede Reduzierung des Grundbesitzwerts mindert die Steuerlast proportional zum geltenden Steuersatz.
Alle Beträge auf Basis von § 16 und § 19 ErbStG in der zum Stand dieses Ratgebers geltenden Fassung. Individuelle Freibeträge (z.B. Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG) sind im Beispiel nicht berücksichtigt. Für die konkrete Steuerberechnung empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters.
Fristen und Kosten im Überblick: Was Erben beachten müssen
None
Nach einem Erbfall laufen mehrere Fristen parallel, deren Versäumnis zu finanziellen Nachteilen führen kann. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Termine und Kostenpunkte zusammen, die beim Erbe einer Immobilie in Friedberg und der Region Augsburg zu beachten sind.
3 Monate ab Kenntnis des Erwerbs
Anzeigepflicht beim Finanzamt (§ 30 ErbStG)
Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme des Erbfalls müssen Erben das zuständige Finanzamt schriftlich informieren – auch wenn kein Steuerberater eingeschaltet wird.
auf Anforderung durch das Finanzamt (§ 31 ErbStG)
Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
Die Steuererklärung muss nicht zwingend von sich aus eingereicht werden; das Finanzamt fordert sie an. Üblicherweise beträgt die Frist ab Aufforderung mindestens einen Monat; auf Antrag ist Verlängerung möglich.
30 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
Fälligkeit der Erbschaftssteuer
Nach Erhalt des Steuerbescheids hat der Erbe 30 Tage Zeit, die festgesetzte Erbschaftssteuer zu begleichen. Auf Antrag kann in begründeten Fällen eine Stundung gewährt werden.
10 Jahre Haltefrist des Erblassers
Spekulationssteuer-Frist (§ 23 EStG)
Liegt zwischen dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser und dem Verkauf durch den Erben weniger als zehn Jahre, kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen. Die Haltefrist des Erblassers wird dabei angerechnet.
6 Wochen (ggf. 6 Monate bei Auslandsberührung)
Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB)
Erben haben sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls Zeit, das Erbe auszuschlagen – bei Erbfällen mit Auslandsberührung verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
Rechtsstand: ErbStG und BGB in der zum Stand 20.08.2026 geltenden Fassung. Individuelle Fristen können abweichen – ein Steuerberater oder Rechtsanwalt prüft die Situation im Einzelfall.
Sonderfälle: Wenn die Erbschaftssteuer besondere Regeln erfordert
Nicht jeder Erbfall verläuft nach demselben Schema. Drei Konstellationen begegnen uns in der Praxis in Friedberg und der Region Augsburg besonders häufig und verdienen eine gesonderte Einordnung.
Familienheim: vollständige Steuerbefreiung möglich
Erbt ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner das selbst genutzte Familienheim und zieht unverzüglich selbst ein (oder setzt die Selbstnutzung fort), ist der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vollständig von der Erbschaftssteuer befreit – unabhängig vom Wert der Immobilie. Kinder erhalten diese Befreiung ebenfalls, sofern die Wohnfläche 200 m² nicht überschreitet (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
Empfehlung: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben wird – es sei denn, sie wird aus zwingenden Gründen (z.B. Pflegebedürftigkeit) beendet. Wer das Familienheim erbt und einen späteren Verkauf erwägt, sollte diese Frist sorgfältig kalkulieren.
Erbengemeinschaft: gemeinsame Entscheidung erforderlich
Erben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, bilden sie kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Jede wesentliche Entscheidung über das Objekt – Verkauf, Vermietung, Sanierung – erfordert die Zustimmung aller Miterben. Einigt sich die Gemeinschaft nicht, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen; im Streitfall bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung.
Empfehlung: Frühzeitige Abstimmung innerhalb der Erbengemeinschaft spart Zeit und vermeidet Wertvernichtung. Einen strukturierten Überblick zu Optionen und Ablauf bietet der Ratgeber Erbengemeinschaft: Haus verkaufen.
Schenkung mit Nießbrauch: Freibeträge mehrfach nutzen
Wer eine Immobilie bereits zu Lebzeiten überträgt, kann die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausschöpfen (§ 14 ErbStG). Dabei ist es möglich, sich den Nießbrauch (Nutzungsrecht und Mieteinnahmen) vorzubehalten, was den steuerlichen Wert der Schenkung mindert. Diese Gestaltung ist legal und weit verbreitet, erfordert jedoch eine sorgfältige notarielle und steuerliche Planung.
Empfehlung: Für Immobilien in Friedberg und der Region Augsburg, deren Wert die Freibeträge übersteigt, kann eine vorweggenommene Erbfolge erhebliche Steuervorteile bieten. Die konkrete Ausgestaltung sollte ein Steuerberater begleiten.
Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer auf Immobilien
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für Kinder?
Kinder erhalten gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € je Kind. Dieser Betrag gilt pro Erbfall und kann alle zehn Jahre bei Schenkungen erneut ausgeschöpft werden. Übersteigt der Wert der geerbten Immobilie diesen Freibetrag, wird nur der Differenzbetrag mit dem maßgeblichen Steuersatz der Steuerklasse I besteuert.
Muss ich eine geerbte Immobilie zwingend verkaufen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen?
Nein, ein Verkauf ist nicht zwingend erforderlich. Auf Antrag kann das Finanzamt die Erbschaftssteuer stunden – insbesondere wenn andernfalls eine Veräußerung des Objekts erforderlich würde (§ 28 ErbStG). Beim Erwerb von Betriebsvermögen gelten zusätzliche Stundungsregelungen. Erben sollten diese Option frühzeitig mit dem Finanzamt und einem Steuerberater abstimmen, um einen erzwungenen Notverkauf zu vermeiden.
Welchen Wert setzt das Finanzamt für eine geerbte Immobilie an?
Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG), je nach Objekttyp per Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Dieser Wert kann vom tatsächlichen Marktwert abweichen. Erben können einen niedrigeren Verkehrswert nach § 198 BewG nachweisen – etwa durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnah erzielten Kaufpreis – und damit die Steuerbemessungsgrundlage senken.
Wann fällt beim Verkauf einer Erbimmobilie Spekulationssteuer an?
Spekulationssteuer (Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG) fällt an, wenn zwischen dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser und dem Verkauf durch den Erben weniger als zehn Jahre liegen und die Immobilie nicht selbst genutzt wurde. Die Haltefrist des Erblassers wird angerechnet. Wer die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren selbst bewohnt hat, ist von der Steuer befreit.
Was ist bei einer Erbengemeinschaft zu beachten, wenn die Immobilie verkauft werden soll?
In einer Erbengemeinschaft können Immobilienentscheidungen – einschließlich des Verkaufs – nur einstimmig getroffen werden (§ 2040 BGB). Einigt sich die Gemeinschaft nicht, hat jeder Miterbe das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen; im äußersten Fall droht eine Teilungsversteigerung, die in der Regel unter Marktwert endet. Eine strukturierte Moderation und professionelle Begleitung des Verkaufsprozesses schützt alle Beteiligten.
Wie lange dauert es, bis die Erbschaftssteuer festgesetzt wird?
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Finanzamt und Komplexität des Nachlasses. In der Praxis vergehen zwischen der Anzeige des Erwerbs (§ 30 ErbStG) und dem Steuerbescheid häufig mehrere Monate bis über ein Jahr. Erben sollten in dieser Zeit ausreichend Liquidität einplanen oder – bei Immobilienbestand – prüfen, ob eine Stundung nach § 28 ErbStG in Betracht kommt.
Kann ich den Steuerwert einer geerbten Immobilie anfechten?
Ja. Gegen den vom Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen – etwa durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. In Friedberg und der Region Augsburg können wir bei der Wertermittlung unterstützen.
Fazit: Erbschaftssteuer auf Immobilien – Freibeträge kennen, Wert sichern
Erbschaftssteuer auf Immobilien ist kein Schicksal, sondern eine kalkulierbare Größe – vorausgesetzt, Freibeträge werden konsequent ausgeschöpft, der Wertansatz des Finanzamts wird kritisch geprüft und die relevanten Fristen werden eingehalten. Wer den Grundbesitzwert rechtzeitig hinterfragt und bei Bedarf einen Nachweis nach § 198 BewG führt, kann die Steuerlast spürbar reduzieren.
Der erste und häufig wichtigste Schritt ist eine belastbare Einschätzung des Verkehrswerts. Ob Sie die Immobilie in Friedberg behalten, vermieten oder veräußern möchten: Eine qualifizierte Immobilienbewertung in Friedberg schafft die Grundlage für alle weiteren Entscheidungen – sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber potenziellen Käufern.
Einen umfassenden Überblick zur Frage, ob eine geerbte Immobilie verkauft, vermietet oder behalten werden sollte, bietet der Ratgeber Geerbte Immobilie: verkaufen, vermieten oder behalten?. Wer darüber hinaus den Ablauf und Fristen bei Erbfällen mit mehreren Erben verstehen möchte, findet weiterführende Informationen im Leitfaden Haus geerbt: Ablauf & Fristen.
Unsere Expertise als inhabergeführtes Büro mit einem studierten Immobilienökonomen (IREBS) und 20 Jahren Berufserfahrung – unter anderem bei der Deutsche Bank AG und CBRE – steht Ihnen in Friedberg und der Region Augsburg für eine fundierte, sachliche Einschätzung zur Verfügung. Damit Ihre Werte wertvoll bleiben.
Sprechen Sie direkt mit uns.
Sie erreichen Ihren persönlichen Ansprechpartner direkt – ohne Warteschleife, mit schneller Rückmeldung.
Wie können wir Ihnen helfen?
Ob Verkauf, Vermietung oder Bewertung – schreiben Sie uns oder rufen Sie direkt an. Patrick Windisch meldet sich persönlich und schnell zurück.
Rufen Sie uns direkt an und sprechen Sie sofort mit Patrick Windisch – ohne Warteschleife.
0151 230 46181Persönlich erreichbar · oder E-Mail schreiben
